DBO), kann die dem Gemeindeschreiber vorbehaltene Leitung der Gemeindeverwaltung jedenfalls die Wahlkompetenz nicht mit umfassen. Auf Anfrage der Gerichtsleitung liess die Gemeinde A. ferner mitteilen, dass bis heute keine Organisationsverordnung erlassen worden sei. Das heisst, die Wahlkompetenz des Gemeinderates ist bislang nicht auf dem Verordnungsweg an den Gemeindeschreiber delegiert worden. Weil nach Art. 6 DBO der Gemeinderat auch die fristlose Entlassung der Arbeitnehmenden verfügt, kann in Verbindung mit der Kompetenzvermutung in Art. 19 Abs. 1 GO nicht zweifelhaft sein, dass – mangels einer Delegation auf dem Verordnungsweg – auch die ordentliche Kündi-