3 der gemeinderätlichen DBO werden die Arbeitnehmenden mit festem Anstellungsverhältnis mit zwei hier nicht interessierenden Ausnahmen entsprechend denn auch vom Gemeinderat gewählt. Nach Art. 24 GO nimmt der Gemeindeschreiber an den Gemeinderatssitzungen mit beratender Stimme teil und leitet die Gemeindekanzlei und die Gemeindeverwaltung nach Massgabe der Organisationsverordnung des Gemeinderates. Weil die Wahl der festen Angestellten dem Gemeinderat vorbehalten ist (Art. 19 Abs. 1 lit. e GO i.V.m. Art. 3 DBO), kann die dem Gemeindeschreiber vorbehaltene Leitung der Gemeindeverwaltung jedenfalls die Wahlkompetenz nicht mit umfassen.