Da auch kein Protokoll des an diesem Tag im Beisein von Gemeinderätin H. durchgeführten Probezeitgesprächs aktenkundig ist und der Klägerin offenbar auch nie ein solches zur allfälligen Berichtigung vorgelegt wurde, steht fest, dass die erforderliche Anhörung durch den Gemeinderat als Kollegialbehörde auch nicht aufgrund eines ihm vorgelegten Gesprächsprotokolls erfolgt sein kann. Diese Vorgehensweise ist im Lichte der kommunalen DBO, der Gemeindeordnung und des verfassungsrechtlich gegebenen Gehörsanspruches wie folgt zu würdigen: 2.3