Damit steht fest, dass der Gemeinderat von A. als Kollegialbehörde weder selber die Klägerin vorgängig angehört hat noch hat er selber über die am 24. Juli 2008 eröffnete Kündigung Beschluss gefasst. Da auch kein Protokoll des an diesem Tag im Beisein von Gemeinderätin H. durchgeführten Probezeitgesprächs aktenkundig ist und der Klägerin offenbar auch nie ein solches zur allfälligen Berichtigung vorgelegt wurde, steht fest, dass die erforderliche Anhörung durch den Gemeinderat als Kollegialbehörde auch nicht aufgrund eines ihm vorgelegten Gesprächsprotokolls erfolgt sein kann.