selbständig zu kündigen und tatsächlich war er es, der die Kündigung – nach Anhörung der Klägerin am 24. Juli 2008 – noch gleichentags der Klägerin eröffnet hat. Damit steht fest, dass der Gemeinderat von A. als Kollegialbehörde weder selber die Klägerin vorgängig angehört hat noch hat er selber über die am 24. Juli 2008 eröffnete Kündigung Beschluss gefasst.