1: Kündigung aufgrund Probezeitgespräch, act. 2: Mail des Gemeindeschreibers an div. Gemeindemitarbeiter, an den Gemeindepräsidenten, an Gemeinderätin H. und an die Leiterin der sozialen Dienste), dass am Probezeitgespräch vom 24. Juli 2008 neben der Klägerin einzig der Gemeindeschreiber, Gemeinderätin H. und die Leiterin der Sozialen Dienste teilgenommen haben. Aus einem weiteren Mail ergibt sich sodann, dass der Gemeindeschreiber sich für zuständig hielt, der Klägerin 36 B. Gerichtsentscheide 2281