SOG 2003, 23). Anderseits gilt selbst nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGE 134 III 108, E. 7.1) eine Kündigung während der Probezeit als missbräuchlich, wenn diese ausgesprochen wird, um Ansprüche des Arbeitnehmers zu vereiteln oder wenn sie als Reaktion auf in guten Treuen erhobene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt, oder auch, wenn die Kündigung nicht auf Erkenntnissen gründet, die erst aufgrund der Arbeit während der Probezeit gewonnen wurden (a.a.O., E. 7.1.2).