O., S. 631 ff.). Die Kündigung während der Probezeit soll den Parteien indessen ermöglichen, aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse den Entscheid über eine langfristige Bindung noch in Frage zu stellen (vgl. BGE 134 III 108, E. 7.1.1), weshalb auch im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis an die Kündigungsgründe keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (Hänni, a.a.O., S. 630 und dort zit. SOG 2003, 23).