danach unbesehen der Anhörung eröffnet wird. Denn die zuständige (Kollegial-)Behörde darf erst nach Kenntnisnahme der gesamten Sachlage und mithin nach Anhörung des Betroffenen zu einer Entscheidung gelangen (Urteil BGer 8C_158/2009, E. 6.5). 2.1 Diese Grundsätze für die Beendigung der Anstellung im festen Dienstverhältnis können auch bei der Beendigung des Probeverhältnisses herangezogen werden, sofern dafür keine spezielle Regelung vorgesehen ist (Hänni, a.a.O., S. 631 ff.).