BVR] 2006, 529). Hat eine Kollegialbehörde die Kündigung bereits beschlossen, aber noch nicht eröffnet, so bleibt das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Arbeitnehmer danach einzig noch von der Präsidentin angehört wird, und die zuvor beschlossene Kündigung 35 B. Gerichtsentscheide 2281