Von einer vorgängigen Anhörung ist eine kommunale Wahlbehörde selbst dann nicht entbunden, wenn dadurch die Wahrung einer Kündigungsfrist in Frage steht (vgl. BGE 135 I 279). Ist eine Kollegialbehörde für Anstellung und Kündigung zuständig, kann das rechtliche Gehör verletzt sein, wenn Anhörung und Kündigung ohne hinreichende Rechtsgrundlage an ein einzelnes Mitglied delegiert wird. Dieser Mangel wiegt gegebenenfalls so schwer, dass eine Heilung durch die mit eingeschränkter Kognition erkennende Beschwerdeinstanz ausgeschlossen ist (vgl. Hänni, a.a.O, S. 562 mit Hinweis auf VGer BE, Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 2006, 529).