Weil die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses einen Verwaltungsakt darstellt, ist dem Betroffenen auch vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dass dies Art. 6 Abs. 3 DBO nur für die fristlose Kündigung ausdrücklich verlangt, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV nicht bedeuten, dass das Recht auf vorgängige Anhörung zur Sache bei der ordentlichen Kündigung nicht auch gegeben wäre (vgl. Urteil BGer 8C_158/2009, E. 5). Von einer vorgängigen Anhörung ist eine kommunale Wahlbehörde selbst dann nicht entbunden, wenn dadurch die Wahrung einer Kündigungsfrist in Frage steht (vgl. BGE 135 I 279).