Die Tatsache, dass die kommunale DBO das Erfordernis des sachlichen Grundes nicht ausdrücklich voraussetzt, entbindet die für die ordentliche Kündigung zuständige Gemeindebehörde nicht davon, diese verfassungsrechtlichen Grundprinzipien einzuhalten (vgl. Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich 2008, S. 549 ff; ferner Entscheid des Verwaltungsgerichtes OW vom 28.04.2000, Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden (OWVVGE) XIV Nr. 35, E. 3.b, mit weiteren Hinweisen). Weil die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses einen Verwaltungsakt darstellt, ist dem Betroffenen auch vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.