Eine ordentliche Kündigung durch einen staatlichen Arbeitgeber kann daher nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden. Bei der pflichtgemässen Ermessensausübung ist die beklagte Gemeinde gehalten, dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot der Verhältnismässigkeit sowie dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. Die Tatsache, dass die kommunale DBO das Erfordernis des sachlichen Grundes nicht ausdrücklich voraussetzt, entbindet die für die ordentliche Kündigung zuständige Gemeindebehörde nicht davon, diese verfassungsrechtlichen Grundprinzipien einzuhalten (vgl. Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. A., Zürich 2008, S. 549 ff;