34 B. Gerichtsentscheide 2281 stellt sein kann, erweist sich die Kann-Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 der kommunalen DBO als lückenhaft. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht für das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis – anders als beim privatrechtlichen – aus verfassungsrechtlichen Gründen keine unbeschränkte Kündigungsfreiheit. Eine ordentliche Kündigung durch einen staatlichen Arbeitgeber kann daher nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden.