336 OR nachgebildete, aber auch davon abweichende Bestimmungen zum Kündigungsschutz. In Art. 5 DBO sind lediglich die formellen Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung geregelt und durch die Kann- Formulierung in Abs. 1 ist die Kündigung in das Ermessen der beklagten Gemeinde gestellt. Die materiellen Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung sind weder dort noch anderswo in der DBO näher bestimmt. Weil die ordentliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses in das pflichtgemässe Ermessen, aber aufgrund des Willkürverbots und der anderen Grundsätze des Verwaltungshandelns nicht in das Belieben des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ge-