Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes kann das OR lückenfüllend auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse angewandt werden, wenn die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit den durch das OR für private Arbeitsverhältnisse gewährten Kündigungsschutz unterschreiten (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2204 und 14/2002, Nr. 2219). In der DBO fehlen (mit Ausnahme der fristlosen Entlassung, vgl. Art. 6) für die ordentliche Kündigung Art. 336 OR nachgebildete, aber auch davon abweichende Bestimmungen zum Kündigungsschutz.