Weil in der Dienst- und Besoldungsordnung der Gemeinde A. (fortan DBO) das OR weder allgemein noch im Einzelfall als (subsidiär) anwendbares Recht erklärt wurde, geht die Beklagte zu Recht davon aus, dieses könne bestenfalls analog angewendet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes kann das OR lückenfüllend auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse angewandt werden, wenn die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit den durch das OR für private Arbeitsverhältnisse gewährten Kündigungsschutz unterschreiten (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2204 und 14/2002, Nr. 2219).