Aus den Erwägungen: 2. Für ihre Forderung aus missbräuchlicher Kündigung beruft sich Klägerin B. auf Art. 336 Abs. 1 lit. c OR. Weil in der Dienst- und Besoldungsordnung der Gemeinde A. (fortan DBO) das OR weder allgemein noch im Einzelfall als (subsidiär) anwendbares Recht erklärt wurde, geht die Beklagte zu Recht davon aus, dieses könne bestenfalls analog angewendet werden.