Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde, soweit damit eine Verletzung des Stimmrechts gerügt wurde, abzuweisen ist. Soweit über die Stimmrechtsbeschwerde hinaus gegen die vom Gemeinderat geplanten Vorkehren und die dafür vorgesehene Verwendung der öffentlichen Gelder eine aufsichtsrechtliche Anzeige erhoben wurde oder das Verweigern aufsichtsrechtlicher Massnahmen durch den Regierungsrat gerügt wurde, ist darauf nicht einzutreten. VGer, 25.03.2008 33