Wie einleitend bereits dargetan, hätte der Beschwerdeführer eine solche aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeindebehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens einzig beim Regierungsrat erheben können und müssen; eine solche Anzeige kann beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden und auch die Erledigung einer solchen Anzeige durch den Regierungsrat ist beim Verwaltungsgericht nicht anfechtbar. 3.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde, soweit damit eine Verletzung des Stimmrechts gerügt wurde, abzuweisen ist.