43 und 44 GG zur Anzeige bringen können. Soweit er einzelnen Gemeinderäten eine Vorbefassung vorwirft, hätte er auch diese Rüge einzig aufsichtsrechtlich und überdies so früh als möglich bei der Vorinstanz geltend machen müssen; denn die Rüge der verletzten Ausstandsbestimmungen ist im Rechtsmittelentscheid gegen den Entscheid selber nicht mehr zugelassen (BGE 132 II 485, E. 4.3). Wie einleitend bereits dargetan, hätte der Beschwerdeführer eine solche aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gemeindebehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens einzig beim Regierungsrat erheben können und müssen;