Bei einem solchen Objekt liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderates, wie er diese Liegenschaft möglichst wirtschaftlich zu verwerten sucht und an welche ihm dafür geeignet scheinende Mieterschaft er diese mietweise vergibt. Soweit der Beschwerdeführer in der Umwandlung in einen Beherbergungsbetrieb und in der Vergabe an eine bestimmte Mieterschaft einen Ermessensfehler des Gemeinderates zu erkennen glaubt, hätte er diese Mängel und insbesondere das Fehlen eines Umbaukonzeptes einzig aufsichtsrechtlich im Sinne von Art. 43 und 44 GG zur Anzeige bringen können.