Die Verwendung dieser öffentlichen Finanzmittel für Unterhalt und Verwertung des Bürgerheims als Mietliegenschaft im Finanzvermögen fällt in die alleinige Kompetenz des Gemeinderates. 3.2 Bei einem solchen Objekt liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderates, wie er diese Liegenschaft möglichst wirtschaftlich zu verwerten sucht und an welche ihm dafür geeignet scheinende Mieterschaft er diese mietweise vergibt.