von Fr. 220'000 beschlossenen Aufwendungen für das (ehemalige) Bürgerheim bleiben somit als Anlage jedenfalls dem Finanzreferendum entzogen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seines Stimmrechts zu Recht verneint hat. Die Verwendung dieser öffentlichen Finanzmittel für Unterhalt und Verwertung des Bürgerheims als Mietliegenschaft im Finanzvermögen fällt in die alleinige Kompetenz des Gemeinderates.