Selbst wenn ein Teil der geplanten Aufwendungen als wertvermehrende Investitionen bezeichnet werden muss, so ändert auch dies bei dieser Mietliegenschaft im Finanzvermögen nichts daran, dass damit bloss Finanzvermögen umgeschichtet wird. So oder so handelt es sich bei den beschlossenen Aufwendungen um Anlagen ins Finanzvermögen, und nicht um Ausgaben im Sinne des FHG. Die vom Gemeinderat im Gesamtbetrag 32 B. Gerichtsentscheide 2280