Daran ändern die geplanten baulichen Anpassungsmassnahmen nichts, denn diese tragen dazu bei, dass die Gemeinde auch aus der neuen Nutzung der Liegenschaft einen angemessenen Mietertrag erzielen kann. Dass mit den baulichen Massnahmen nicht bloss Unterhalt betrieben, sondern auch nachgeholt wird, dürfte zutreffen, ändert aber weder am Zweck noch am Anlagecharakter etwas. Selbst wenn ein Teil der geplanten Aufwendungen als wertvermehrende Investitionen bezeichnet werden muss, so ändert auch dies bei dieser Mietliegenschaft im Finanzvermögen nichts daran, dass damit bloss Finanzvermögen umgeschichtet wird.