Dies gilt auch für die jüngst vom Gemeinderat beschlossene Zweckänderung, nämlich die Umwandlung und neue Nutzung als Beherbergungsbetrieb anstatt als Asylantenheim. Denn auch damit bleibt diese Mietliegenschaft einer unmittelbaren Nutzung für öffentliche Zwecke der Gemeinde entzogen; als Objekt im Finanzvermögen bleibt die Liegenschaft auch künftig jederzeit verwertbar. Daran ändern die geplanten baulichen Anpassungsmassnahmen nichts, denn diese tragen dazu bei, dass die Gemeinde auch aus der neuen Nutzung der Liegenschaft einen angemessenen Mietertrag erzielen kann.