An der damaligen Umwandlung in Finanzvermögen ändert auch nichts, dass der Bund in dieser Liegenschaft fortan eine ihm obliegende öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Die Verwaltung dieser Mietliegenschaft im Finanzvermögen der Gemeinde fällt seither in die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderates; als jederzeit realisierbare (Finanz-)Anlage blieb dieser Vermögensteil seither der Mitsprache der Stimmbürger entzogen. Dies gilt auch für die jüngst vom Gemeinderat beschlossene Zweckänderung, nämlich die Umwandlung und neue Nutzung als Beherbergungsbetrieb anstatt als Asylantenheim.