Durch das Vermieten an einen Dritten (Bund) wurde das damals offenbar nicht mehr als Bürgerheim benötigte Objekt aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde in deren Finanzvermögen überführt. Dazu war der Gemeinderat durch Art. 39 lit. g FHG ohne weiteres ermächtigt. Ob diese Nutzungsänderung damals in Übereinstimmung mit dem Stiftungsreglement vorgenommen wurde, kann offen bleiben, nachdem das Grundbuch die Liegenschaft heute als Eigentum der Gemeinde ausweist (Parz. Nr. 966). An der damaligen Umwandlung in Finanzvermögen ändert auch nichts, dass der Bund in dieser Liegenschaft fortan eine ihm obliegende öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat.