nanzkompetenz dabei naturgemäss keine Rolle spielen kann (so der erwähnte Kommentar der Expertenkommission, a.a.O., S. 31). 3.1 Bei der strittigen Liegenschaft ist unbestritten, dass diese seit längerem nicht mehr als Bürgerheim genutzt wird und sich im Eigentum sowie im Finanzvermögen der Gemeinde H. befindet. Denn spätestens mit der Vermietung als Asylheim an den Bund wurde die Liegenschaft nicht mehr unmittelbar für eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde verwendet. Durch das Vermieten an einen Dritten (Bund) wurde das damals offenbar nicht mehr als Bürgerheim benötigte Objekt aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde in deren Finanzvermögen überführt.