Hingegen wird durch Art. 39 lit. f. FHG die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen kantonalrechtlich zwingend in die Hände des Gemeinderates gelegt, wenn damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind. Handelt es sich aber bei einer Liegenschaft ohnehin schon um Finanzvermögen, fällt e contrario eine Zweckänderung selbst dann in die Kompetenz des Gemeinderates, wenn damit auch bauliche Massnahmen verbunden sind. Nach Art. 39 lit. g FHG fällt auch die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwal- tungs- in Finanzvermögen kantonalrechtlich zwingend in die Kompetenz des Gemeinderates, da die im Ingress noch vorbehaltene Fi-