Eine Anlage dient dazu, vorhandenes Vermögen zum Zweck der Werterhaltung und zur Sicherstellung eines angemessenen Ertrages in eine andere wirtschaftliche Form zu bringen. Da solche Anlagen weder direkt noch indirekt zu einer Belastung der Steuerpflichtigen führen, sind sie dem Ausgabenreferendum im allgemeinen und auch nach Art. 3 Abs. 2 FHG entzogen. Davon sehen einzelne Kantone namentlich für Liegenschaftsgeschäfte Ausnahmen vor (für den Kt. ZH vgl. Rüssli, a.a.O.). Eine solche Ausnahme ermöglicht das FHG auch den Gemeinden, wenn in Art. 39 lit. e FHG für den Erwerb und Verkauf von Grundstücken ausdrücklich ein allfälliges Referendum vorbehalten wird. Hingegen wird durch Art.