Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens (z.B. wenn mit Obligationen im Finanzvermögen Grundstücke beschafft werden) stellen keine Ausgaben dar (vgl. zur vorerwähnten kantonalen Terminologie: Finanzdirektion, Kommentar der Expertenkommission zum FHG vom 30. April 1995, S. 3). 3. Nach allgemeiner Terminologie liegt eine Ausgabe vor, wenn jederzeit realisierbares Finanzvermögen des Gemeinwesens in nicht mehr realisierbares Verwaltungsvermögen verwandelt wird. Ausgaben führen stets zu einer Schmälerung des Finanzvermögens.