entweder direkt Verwaltungsvermögen (z.B. eine Abschreibung) oder sie verzehrt Finanzvermögen mit der Folge, dass das Verwaltungsvermögen vermehrt wird, z.B. durch die Zahlungen für den Bau eines Schulhauses (vgl. Art. 20 Abs. 4 FHG). Blosse Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens (z.B. wenn mit Obligationen im Finanzvermögen Grundstücke beschafft werden) stellen keine Ausgaben dar (vgl. zur vorerwähnten kantonalen Terminologie: Finanzdirektion, Kommentar der Expertenkommission zum FHG vom 30. April 1995, S. 3).