Das Finanzvermögen wird von der Exekutive nach kaufmännischen Gesichtspunkten verwaltet und diese Vermögensanlage wird nicht budgetiert. Anlagen des Finanzvermögens sind somit jene Finanzvorfälle, welche zwar die Zusammensetzung, nicht aber die Höhe des Vermögens verändern. Der vorsorgliche Landerwerb gehört wegen der noch fehlenden Bindung für eine bestimmte öffentliche Aufgabe von Gesetzes wegen zum Finanzvermögen (Art. 15 Abs. 3 FHG). (Grundsätzlich referendumspflichtige) Ausgaben liegen demnach nur vor, wenn der Bestand des Verwaltungsvermögens verändert wird. Eine Ausgabe verbraucht also 30 B. Gerichtsentscheide 2280