Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, welche dem Gemeinwesen unmittelbar für die öffentliche Aufgabenerfüllung dienen (Art. 15 Abs. 4 FHG, z.B. Verwaltungsgebäude, Schulhäuser) und welches deshalb nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräusserbar ist. Während also das Verwaltungsvermögen unmittelbar für die öffentliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dient das Finanzvermögen dem Gemeinwesen als Tauschwert und zur Wertaufbewahrung. Das Finanzvermögen wird von der Exekutive nach kaufmännischen Gesichtspunkten verwaltet und diese Vermögensanlage wird nicht budgetiert.