Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögensbestandteilen, welche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar dienen, nämlich durch ihren Kapitalwert (z.B. Immobilien im Eigentum der Gemeinde, die nicht für öffentliche Zwecke genutzt werden). Mit anderen Worten, das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können (Art. 15 Abs. 2 FHG). 2.3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, welche dem Gemeinwesen unmittelbar für die öffentliche Aufgabenerfüllung dienen (Art.