Sie bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 3 Abs. 1 FHG). Hingegen gelten reine Umschichtungen des Finanzvermögens kraft Art. 3 Abs. 2 FHG nicht als Ausgaben und diese unterliegen i.V.m. Art. 17 GG keinesfalls dem Ausgabenreferendum. Demnach entstehen Ausgaben nur durch die Verwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung. 2.2 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögensbestandteilen, welche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar dienen, nämlich durch ihren Kapitalwert (z.B. Immobilien im Eigentum der Gemeinde, die nicht für öffentliche Zwecke genutzt werden).