ständigkeit des Gemeinderates. Entsprechend werden in Art. 7 lit. b und Art. 8 lit. c der Gemeindeordnung von H. (fortan GO) für den Anund Verkauf von Grundstücken teils das obligatorische und teils das fakultative Referendum vorbehalten. 2.1 Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass Art. 3 des kantonalen FHG auch für die Gemeinden verbindlich bestimmt, wann überhaupt von einer Ausgabe gesprochen werden kann (Art. 1 Abs. 2 FHG). Ausgaben sind demnach Verwendungen von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung. Sie bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 3 Abs. 1 FHG).