17 Abs. 1 lit. b GG). Diese Befugnis der Stimmbürger kann die Gemeindeordnung einschränken, in dem beispielweise gewisse Ausgaben nur dem fakultativen Referendum unterstellt werden (Art. 17 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 des Finanzhaushaltsgesetzes; nachfolgend FHG; bGS 612.0). Anderseits fallen nach Art. 39 lit. e FHG der Erwerb und Verkauf von Grundstücken im Rahmen seiner Finanzkompetenz und vorbehältlich eines allfälligen Referendums in die Zu- 29 B. Gerichtsentscheide 2280