41 und 46 GG), wogegen dem Gericht insoweit keinerlei Aufsichtskompetenz zukommt. Das Gericht kann deshalb auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aufsichtsrechtlichen Begehren und Rügen weder in erster noch in zweiter Instanz eintreten. Nachfolgend wird einzig auf Anträge und Rügen betreffend Verletzung des Stimmrechts eingetreten. 2. Auf Gemeindeebene unterliegen dem obligatorischen Referendum nebst der Gemeindeordnung (lit. a) in jedem Fall auch die Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe dieser Gemeindeordnung (Art. 17 Abs. 1 lit.