Aber selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Einschreiten verlangt hätte, könnte darauf vor Verwaltungsgericht nur soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Rechtsmittelentscheid über die betreffenden aufsichtsrechtlichen Rügen verbindlich verfügt worden wäre. Denn wer eine aufsichtsrechtliche Anzeige (Aufsichtsbeschwerde) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreicht, hat keine Parteirechte und kann einzig Auskunft über die Art der Erledigung verlangen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Gegen diese Mitteilung steht dem Anzeigenden kein Rechtsmittel offen, und infolgedessen besteht auch vor Verwaltungsgericht keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. Erläu-