28 B. Gerichtsentscheide 2280 und rügt, bei den vom Gemeinderat beschlossenen Ausgaben für das Bürgerheim handle es sich nicht um gebundene Ausgaben, weshalb darüber der Stimmbürger zu befinden habe, erhebt offenkundig eine Stimmrechtsbeschwerde (dies ergibt sich auch aus Art. 45 Abs. 3 des Gemeindegesetzes; nachfolgend GG; bGS 151.11). Aber selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Einschreiten verlangt hätte, könnte darauf vor Verwaltungsgericht nur soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Rechtsmittelentscheid über die betreffenden aufsichtsrechtlichen Rügen verbindlich verfügt worden wäre.