Das Verwalbis tungsgericht ist nach Art. 65 GPR zuständig, über solche Beschwerdeentscheide des Regierungsrates im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. […] auf die Beschwerde ist jedenfalls soweit einzutreten, als sich die Anträge und Rügen auf die im angefochtenen Entscheid beurteilte Stimmrechtsbeschwerde beziehen. Dass der Beschwerdeführer schon bei der Vorinstanz nicht eine Stimmrechtsbeschwerde, sondern eine Aufsichtsbeschwerde erhoben haben will, trifft nicht zu. Wer bei der Vorinstanz beantragt, es sei der Gemeinderat zur Ausarbeitung einer Abstimmungsvorlage anzuhalten