Aus den Erwägungen: 1. Der Regierungsrat hat die Streitsache ausdrücklich als Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (nachfolgend GPR; bGS 131.12) behandelt und entschieden. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass mit einer Stimmrechtsbeschwerde auch geltend gemacht werden kann, der Aktivbürgerschaft sei zu Unrecht eine Wahl oder Abstimmung vorenthalten worden; insofern bedarf es keiner anfechtbaren Verfügung (vgl. dazu Erläuternder Bericht des Regierungsrates zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Oktober 2001, S. 9). Das Verwalbis tungsgericht ist nach Art.