H. hat selber ein Schreiben verfasst, in dem sie festhält, dass sie den Verkauf des Grundstückes an S. wünsche und dies schon lange abgemacht habe. Aus dem eingereichten Arztzeugnis zeigt sich, dass bei H. aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit besteht und sie die Umstände und Folgen des Grundstückverkaufes klar abschätzen kann […]. Die zwei erwähnten Schriftstücke lassen den Schluss zu, dass H. selber fähig ist, der Veräusserung ihres Grundstückes im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen. Der freihändige Verkauf des Grundstückes U. bedarf folglich nicht der Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.06.2009 26