Praxis nur dann notwendig, wenn die verbeiständete Person selber nicht fähig ist, der Veräusserung ihres Grundstücks im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB zuzustimmen oder diese selber zu tätigen (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom 19. Mai 2009, RRB-2009-332). Fähig im Sinne von Art. 419 Abs. 2 ZGB ist eine verbeiständete Person, wenn sie in Kenntnis der konkreten Umstände Inhalt und Tragweite der in Frage stehenden Handlung genügend beurteilen kann […]. H. hat selber ein Schreiben verfasst, in dem sie festhält, dass sie den Verkauf des Grundstückes an S. wünsche und dies schon lange abgemacht habe.