Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum freihändigen Verkauf eines Grundstückes. Ist die verbeiständete Person in Bezug auf den Grundstückverkauf fähig, die Tragweite der in Frage stehenden Handlung zu beurteilen, ist die Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht erforderlich.