die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klärung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach Art. 42 ZGB vor […]. Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009 1485